vom 1. Oktober 1959
Zur Änderung des Gesetzes vom 26. September 1955 über das Staatswappen und die Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I S. 705) wird folgendes beschlossen: | |
§ 1 | |
(1) | Der § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "Die Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik besteht aus den Farben Schwarz-Rot-Gold und trägt auf beiden Seiten in der Mitte das Staatswappen der Deutschen Demokratischen Republik." |
(2) | Der § 2 Abs. 4 des Gesetzes erhält folgende
Fassung: "Die Breite der Staatsflagge verhält sich zu ihrer Länge wie 3 : 5. Der Durchmesser des Staatswappens verhält sich zur Länge der Staatsflagge wie 1 : 3." |
§ 2 | |
Die Flagge gemäß § 2 des Gesetzes erhält die aus der Anlage ersichtliche Form, Gestaltung und Farbe. | |
§ 3 | |
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. | |
Das vorstehende, vom Präsidenten der Volkskammer im Namen des Präsidiums der Volkskammer unter dem dritten Oktober neunzehnhundertneunundfünfzig ausgefertigte Gesetz wird hiermit verkündet. | |
Berlin, den sechsten Oktober neunzehnhundertneunundfünfzig | |
Der Präsident der Deutschen Demokratischen Republik W. Pieck |
Anlage zum vorstehendem Gesetz: