www.parow-info.de

 Gesetz
 zur Änderung des Gesetzes 
 über das Staatswappen und die Staatsflagge

 der Deutschen Demokratischen Republik

 vom 1. Oktober 1959

Zur Änderung des Gesetzes vom 26. September 1955 über das Staatswappen und die Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I S. 705) wird folgendes beschlossen:
 
§ 1
(1) Der § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"Die Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik besteht aus den Farben Schwarz-Rot-Gold und trägt auf beiden Seiten in der Mitte das Staatswappen der Deutschen Demokratischen Republik."
(2) Der § 2 Abs. 4 des Gesetzes erhält folgende Fassung:
"Die Breite der Staatsflagge verhält sich zu ihrer Länge wie 3 : 5. Der Durchmesser des Staatswappens verhält sich zur Länge der Staatsflagge wie 1 : 3."
 
§ 2
Die Flagge gemäß § 2 des Gesetzes erhält die aus der Anlage ersichtliche Form, Gestaltung und Farbe.
 
§ 3
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
 
Das vorstehende, vom Präsidenten der Volkskammer im Namen des Präsidiums der Volkskammer unter dem dritten Oktober neunzehnhundertneunundfünfzig ausgefertigte Gesetz wird hiermit verkündet.
Berlin, den sechsten Oktober neunzehnhundertneunundfünfzig
Der Präsident
der Deutschen Demokratischen Republik
W. Pieck

Anlage zum vorstehendem Gesetz: