Auszüge aus der

Erste Durchführungsbestimmung
zur Verordnung über die Dienstflagge der Nationalen Volksarmee

– Flaggenordnung –
Vom 11.07.1957

Auf Grund des § 5 der Verordnung vom 27.Juni 1957 über die Dienstflagge der Nationalen Volksarmee (GBl. I S. 505) wird folgendes bestimmt:

I. Arten der Flaggen
1. In der Nationalen Volksarmee werden geführt:
  a) Die Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik
    Die Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik besteht aus den Farben Schwarz-Rot-Gold. Die Farben Schwarz-Rot-Gold sind in der Staatsflagge in drei gleich breiten Streifen angeordnet. Die Staatsflagge wird in der Weise geführt, daß der schwarze Farbstreifen oben, der rote Farbstreifen in der Mitte und der goldene Farbstreifen unten erscheint. Die Breite der Staatsflagge verhält sich zu ihrer Länge wie 3:5.
  b) Die Dienstflagge der Nationalen Volksarmee
    (Anlage zur Verordnung)
    Die Dienstflagge der Nationalen Volksarmee entspricht in Form und Größe der Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik, In der Mitte ist auf rotem Grund das Staatswappen der Deutschen Demokratischen Republik, umgeben von einem einfachen goldgelben Lorbeerkranz, angebracht. Der Durchmesser des Staatswappen mit Lorbeerkranz verhält sich zur Breite der Dienstflagge wie 2:3.
  c) Die Standarte des Präsidenten der Deutschen Demokratischen Republik
    Die Standarte ist quadratisch, trägt in der Mitte auf rotem Grund das Staatswappen der Deutschen Demokratischen Republik, wird von den Farben der Deutschen Demokratischen Republik eingefaßt und durch goldene Fransen abgeschlossen. Das Verhältnis des Wappens zur Standarte beträgt 1:2, das der Einfassung zur Standarte 1:20.
2. Als Rangabzeichen werden von Schiffen und Booten der Seestreitkräfte geführt:
  a) Die Flagge des Ministers für Nationale Verteidigung (Anlage 1)
    Die Farbe der Flagge ist blau. In der Mitte der Flagge befindet sich das Staatswappen der Deutschen Demokratischen Republik. Die Größe der Flagge beträgt 1 m X 0,60 m. Die Größe des Staatswappens verhält sich zur Länge der Flagge wie 1:3.
  b) Die Flagge des Chefs der Seestreitkräfte (Anlage 2, Abb.1)
    Die Flagge zeigt einen unklaren, gelben Anker auf blauem Grund. An der dem Stock abgewandten Seite drei untereinanderstehende gelbe, fünfzackige, mit einer Spitze nach oben zeigende Stern. Die Größe der Flagge beträgt 1 m X 0,60 m, die Größe des Ankers 0,40 m X 0,30 m und die Größe eines Sterns 0,13 m.
  c) Die Flagge eines Vizeadmirals (Anlage 2, Abb. 2)
    Die Flagge zeigt einen unklaren, gelben Anker auf blauem Grund. An der dem Stock abgewandten Seite zwei untereinanderstehende gelbe, fünfzackige, mit einer Spitze nach oben zeigende Sterne. Die Größe der Flagge, des Ankers und des Sterns sind die gleichen wie unter Buchst. b.
  d) Die Flagge eines Konteradmirals (Anlage 2, Abb. 3)
    Die Flagge zeigt einen unklaren, gelben Anker auf blauem Grund. An der dem Stock abgewandten Seite einen Stern im unteren Drittel. Die Größe der Flagge, des Ankers und des Sterns sind die gleichen wie unter Buchst. b.
3. Kommandozeichen der Seestreitkräft
  a) Der Stander eines Flottillenchefs (Anlage 3, Abb. 1)
    Der Stander besteht aus weißem Tuch, ist oben und unten blau eingefaßt und hat in der Mitte einen 0,24 m tiefen Ausschnitt. Die Größe beträgt 0,75 m X 0,30 m, die Breite der blauen Einfassung je 0,07 m.
  b) Der Stander eines Abteilungschefs (Anlage 3, Abb. 2)
    Der Stander besteht aus einem weißen Dreieck mit einem blauen Streifen durch die Mitte in Längsrichtung. Die Größe beträgt 0,75 m X 0,30 m, die Breite des Streifens 0,10 m.
  c) Der Stander eines Gruppenchefs (Anlage 3, Abb. 3)
    Der Stander besteht aus einem weißen Dreieck mit einem blauen Streifen durch die Mitte in Längsrichtung. Die Größe beträgt 0,45 m X 0,35 m, die Breite des Streifens 0,13 m.
  d) Der Wimpel des Kommandanten (Anlage 3, Abb. 4)
    Für Schiffe und Boote, die berechtigt sind, die Dienstflagge zu führen, ist es ein roter Wimpel mit schwarzrotgoldener Gösch.
Für Schiffe und Boote, die nicht berechtigt sind, die Dienstflagge zu führen, ist es ein blauer Wimpel mit schwarzrotgoldener Gösch. Die Größe beträgt für Schiffe und Boote I. und II. Klasse 4 m X 0,15 m, für Schiffe und Boote III. und IV. Klasse 2 m X 0,15 m. Die Gösch ist 0,28 m lang.
     
II. Ordnung für das Führen von Flaggen
4. Die Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik und die Dienstflagge der Nationalen Volksarmee
    ...
5. Zeitdauer der Beflaggung
    ...
6. Die Flaggenparade
    ...
7. Die Flaggentrauer
    ...
     
III. Bestimmungen für das Führen von Flaggen auf Schiffen und Booten der Seestreitkräfte
8. Die Staatsflagge (Ziff. 1a)
  Die Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik wird auf dem Schiff oder Boot im Großtopp gesetzt, auf dem sich der Präsident der Volkskammer oder sein Stellvertreter im Amt, der Ministerpräsident, sein Erster Stellvertreter oder sein Stellvertreter im Amt befindet.
9. Dienstflagge der Nationalen Volksarmee (Ziff. 1b)
  Die Dienstflagge wird von allen Schiffen und Booten der Seestreitkräfte auf See an der Gaffel geführt. Vor Anker oder im Hafen liegende Schiffe (Boote) führen die Flagge am Flaggenstock.
10. Die Standarte des Präsidenten der Deutschen Demokratischen Republik (Ziff. 1c)
  Die Standarte wird auf dem Schiff (Boot) der Seestreitkräfte, auf dem sich der Präsident der Deutschen Demokratischen Republik befindet, im Großtopp Backbord gesetzt.
11. Führen der Rangabzeichen (Ziff. 2a bis d)
  Zum Führen der Rangabzeichen sind berechtigt:
   - der Minister für Nationale Verteidigung
   -  der Chef der Seestreitkräfte
   -  Admirale und Offiziere in Admiralsstellungen, die direkte Vorgesetzte eines Flottenverbandes sind,
  für die Dauer ihres Aufenthaltes an Bord.
12. Führen der Kommandozeichen (Ziff. 3a bis d)  
  Zum Führen der Kommandozeichen sind berechtigt:
   -  Die Chefs der Flottillen, Abteilungen und Gruppen auf einem Schiff (Boot) des ihnen unterstellten Verbandes für die Zeit des Aufenthaltes an Bord;
   -  Jeder See-Offizier, der Kommandant ist, den Kommandantenwimpel auf dem Schiff oder Boot, das von der Seestreitkräfte der Deutschen Demokratischen Republik in Dienst gestellt wurde und das er als Kommandant befehligt;
   -  Den Kommandantenwimpel „blau“ führt jeder See-Offizier, der Kommandant eines Schiffes oder Bootes ist, das nicht berechtigt ist, die Dienstflagge zu führen (z.B. SHD).
  Die durch Befehl ernannten Vertreter der unter Ziffer 11 und 12 genannten und zum Führen von Rangabzeichen und Kommandozeichen berechtigten Vorgesetzten führen die Flagge des Vorgesetzten, den sie vertreten.
13. Bestimmungen für das Setzten der Flaggen
  (1)   Die Standarte des Präsidenten (Ziff. 10) und alle Rangabzeichen und Kommandozeichen (Ziffern 2a bis d und 3a bis d) werden im Großtopp gesetzt.
  (2)   Auf einem Schiff (Boot) der Seestreitkräfte der Nationalen Volksarmee, das die Standarte des Präsidenten der Deutschen Demokratischen Republik führt, werden keine anderen Rangabzeichen oder Kommandozeichen gesetzt.
  (3)   Auf jedem Schiff (Boot) darf nur ein Rangabzeichen oder Kommandozeichen, mit Ausnahme des Kommandantenwimpels, gesetzt werden. Befinden sich mehrere zur Führung von Rangabzeichen berechtigte Vorgesetzte auf demselben Schiff (Boot), so wird das Rangabzeichen bzw. Kommandozeichen des Rangältesten gesetzt.
  (4)   Kommandozeichen der Flottillen-, Abteilungs- und Gruppenchefs sind, wenn sie durch Heißen eines höheren Rangabzeichens niedergeholt werden müssen, durch den betreffenden Chef auf einem anderen Schiff (Boot) des ihm unterstellten Verbandes setzen zu lassen.
  (5)   In einem Verband von Schiffen (Booten) darf das Rangabzeichen oder Kommandozeichen desselben Chefs nur an einer Stelle gesetzt werden. Bei vorübergehender Einschiffung des Chefs eines Verbandes auf einem ihm nur als Beförderungsmittel dienenden Schiff (Boot) des ihm unterstellten Verbandes darf das Rangabzeichen bzw. Kommandozeichen gleichzeitig mit dem auf dem Flaggschiff (Führerboot) gesetzt werden.
14. Flaggengruß
  (1)   Der Flaggengruß ist eine im Seeverkehr übliche Höflichkeitsform von Nichtkriegsschiffen gegenüber Kriegsschiffen. Ihre Ausführung können Kriegsschiffe im allgemeinen erwarten, aber nicht verlangen.
  (2)   Der Flaggengruß zwischen Kriegsschiffen wird gemäß den Vorschriften für die Seestreitkräfte ausgetauscht.
  (3)   Der Flaggengruß anderer Schiffe (Boote) ist nur durch einmaliges Dippen der Dienstflagge zu erwidern, auch wenn der Grüßende seine Flagge mehrere Male dippt oder während des Vorbeifahrens gesenkt hält.
  (4)   Wenn ein Verband geschlossen fährt, erwidert einen einzelnen Flaggengruß nur das Flaggschiff (Führerboot).
  (5)   Bei Ansammlung mehrerer Schiffe (Boote) der Seestreitkräfte der Nationalen Volksarmee, die keinen Verband bilden, erwidert einen einzelnen Flaggengruß nur das Schiff, das dem Grüßenden am nächsten ist.
  (6)   Wiederholten oder andauernden Flaggengruß erwidert jedes Schiff (Boot) der betreffenden Seite.
  (7)   Von Schiffen in Flaggentrauer ist die Flagge vor dem Flaggengruß erst vorzuheißen.
15. Flaggenschmuck
  (1)   Der bei besonderen Gelegenheiten von Schiffen (Booten) der Seestreitkräfte der Nationalen Volksarmee anzulegende Flaggenschmuck besteht entweder im „Heißen der Flaggen im Topp“ oder im „Flaggen über die Toppen“.
  (2)   Das „Heißen der Flaggen im Topp“ besteht darin, daß außer der Heckflagge (und der Gösch im Hafen und auf Reede) in jedem Topp die Dienstflagge als Toppflagge gesetzt wird mit Ausnahme desjenigen Topps, in dem eine Standarte oder ein höheres Rangabzeichen als der Stander bzw. Wimpel weht. Schiffe und Boote mit einem Mast setzen die Toppflagge auch neben einem höheren Rangabzeichen als den Stander bzw. Wimpel, und zwar an Steuerbord von diesem Rangabzeichen.
  (3) Das „Flaggen über die Toppen“ besteht darin, daß außer Heck- und Toppflaggen die Signalflaggen in der festgelegten Ordnung vom Bug über alle Toppen nach dem Heck gehißt werden. Es geschieht nur von vor Anker oder im Hafen liegenden Schiffen.
16. Flaggentrauer
  ...
17. Besondere Flaggen
  Die Gösch der Schiffe und Boote der Seestreitkräfte der Nationalen Volksarmee wird von den Schiffen und Booten entsprechend den Vorschriften für die Seestreitkräfte geführt. Die Gösch wird von vor Anker, auf Reede liegenden und im Hafen liegenden Schiffe (Boote) stets geführt. Sie wird an einem Stock auf dem Bugsprit oder Vorsteven geführt und in der Regel gleichzeitig mit der Heckflagge gesetzt oder niedergeholt.
     
IV. Schlußbestimmung
18. Diese Flaggenordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
     
  Berlin, den 11. Juli 1957
Der Minister für Nationale Verteidigung
I.V. D i c k e l
Erster Stellvertreter des Ministers

Anlagen:

Anlage 1  Rangabzeichen der Seestreitkräfte
   
Anlage 2  Rangabzeichen der Seestreitkräfte
Anlage 3  Kommandozeichen der Seestreitkräfte
 
Miniaturbilder zur Vergrößerung bitte anklicken.